Vereine und Steuern - Miteinander erfolgreich sein

Viele Menschen haben sich zusammengeschlossen, um die unterschiedlichsten Ziele in Form eines Vereines zu verfolgen. Vereine, die unter anderem das Interesse der Allgemeinheit höher bewerten als ihr eigenes, können den Status der Gemeinnützigkeit erlangen. Hierunter fallen zum Beispiel klassische Sportvereine (Fußball, Tennis, Golf, etc.).

Aber auch die Förderung des Modellfluges, des Karnevals, der Umwelt, der Kunst, etc. ist denkbar. Einher mit der Gemeinnützigkeit gehen gesetzliche Vorgaben zur Erlangung und Erhaltung der Gemeinnützigkeit. Der alleinige Wille, einem Verein nach besten Wissen und Gewissen zu unterstützen, reicht dabei nicht aus.

Vereine mit dem Status der Gemeinnützigkeit erhalten steuerliche Vergünstigungen. Manche gemeinnützige Vereine sind somit praktisch „steuerfrei“. Dennoch bedarf es der Klärung der verschiedensten Einzelfragen, ob und welchem Umfang diese Steuerfreiheit vorliegt. So sind unter anderem die Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und Lohnsteuer auch dem gemeinnützigen Verein nicht fremd. Vielmehr geht es um die Differenzierung des ideellen Tätigkeitsbereiches, der Vermögensverwaltung, des Zweckbetriebes und des wirtschaftlichen Geschäftbetriebes.

Fragen im Zusammenhang mit der Vereinsbesteuerung:

All diese Fragen bedürfen einer Antwort. Andernfalls ist das Finanzamt dazu berechtigt, die Gemeinnützigkeit abzuerkennen. Damit es nicht soweit kommt, stehen wir Ihnen mit unserem Team zur Seite und beraten Sie, damit Sie sich in aller Ruhe um das Wesentliche im Verein kümmern können.

Gemeinnützigkeit

Der Gesetzgeber hat die Steuervergünstigungen möglichst genau umschrieben. So ist in § 53 AO (mildtätige Zwecke), § 54 AO (kirchliche Zwecke) und insbesondere in § 52 AO (gemeinnützige Zwecke) genau festgelegt, welche Vereine die Gemeinnützigkeit erstreben können. Dem Wortlaut nach sind die Folgende Vereine gemeinnützig, wenn „...[ihre] Tätigkeit nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar darauf gerichtet [sind] [...], die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern“ Weitestgehend gelten diese Anforderungen auch für Vereine, die mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern.

Allgemeinheit

Eine Förderung der Allgemeinheit liegt dann vor, wenn die Fördertätigkeit des Vereins nicht nur einem begrenzten Personenkreis zugute kommt. Der Verein muss also für jeden frei zugänglich sein. Zu hohe Mitgliedsbeiträge bzw. Aufnahmegebühren können zur Versagung oder Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen.

Verstöße gegen die Grundsätze der zeitnahen Mittelverwendung

Hat ein Verein aus Unkenntnis der Rechtslage Mittel in unerlaubter Höhe angesammelt, ansonsten aber seine steuerbegünstigten Zwecke verfolgt, besteht die Möglichkeit, dass das Finanzamt eine Frist zur Verwendung der unzulässig angesammelten Mittel setzt. Wird diese Frist eingehalten, bleibt die Gemeinnützigkeit erhalten. Sollte das Finanzamt allerdings eine planmäßige unzulässige Mittelsammlung feststellen, so kann dieses zur Versagung der Steuerbegünstigung für den gesamten Zeitraum führen.

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