Kirchensteuerabzugsverfahren: jetzt einfacher für unsere Mandanten

Seit dem 01.01. 2015 sind ausschüttende Kapitalgesellschaften verpflichtet, bei Gewinnausschüttungen neben der Einkommensteuer und dem Solidaritätszuschlag auch die darauf entfallende Kirchensteuer einzubehalten.
Hierzu war bisher ein relativ kompliziertes Registrierungsverfahren erforderlich. Für diejenigen, die die Abführung der Kapitalertragsteuer über Ihren Steuerberater abwickeln lassen, steht nun (endlich!) ein vereinfachtes Verfahren zur Verfügung.

Haben Sie Fragen dazu? Dann nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf.

Hier finden Sie das Formular… (Variante b): Papierantrag)