Verkauf von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle – ermäßigter Steuersatz!
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 10.03.2011 kann der Verkauf von Speisen u.U. selbst dann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% unterworfen werden, wenn diese zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden. Bisher waren solche Umsätze dem Regelsteuersatz von 19% zu unterwerfen.
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