Vereine und Steuern

Viele Menschen haben sich zusammengeschlossen, um die unterschiedlichsten Ziele im Rahmen eines Vereines zu verfolgen. Vereine, die unter anderem das Interesse der Allgemeinheit höher bewerten als ihr eigenes, können den Status der Gemeinnützigkeit erlangen. Hierunter fallen zum Beispiel klassische Sportvereine (Fußball, Tennis, Golf, etc.).

Fragen im Zusammenhang mit der Vereinsbesteuerung:

  • Kommt es auf die Rechtsform an? Was genau bedeutet gemeinnützig? Welche sind die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit? Was versteht man unter gemeinnützigen Zwecken? Wie sieht die Definition der Begriffe „Allgemeinheit“ und „selbstlos“ aus? Wie und wann dürfen/müssen Mittel verwendet werden? Unter welchen Voraussetzungen darf eine Rücklage gebildet werden? Wie muss eine Satzung gestaltet sein?
All diese Fragen bedürfen einer Antwort. Andernfalls kann das Finanzamt die Gemeinnützigkeit aberkennen. Damit es nicht soweit kommt, stehen wir Ihnen mit unserem Team zur Seite und beraten Sie, damit Sie sich in aller Ruhe um das Wesentliche im Verein kümmern können.

Gemeinnützigkeit

 Der Gesetzgeber hat die Steuervergünstigungen möglichst genau umschrieben. So ist in § 53 AO (mildtätige Zwecke), § 54 AO (kirchliche Zwecke) und insbesondere in § 52 AO (gemeinnützige Zwecke) genau festgelegt, welche Vereine die Gemeinnützigkeit erlangen können. Dem Wortlaut nach sind Vereine gemeinnützig, wenn „...[ihre] Tätigkeit nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar darauf gerichtet [sind] [...], die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern“.  Weitestgehend gelten diese Anforderungen auch für Vereine, die mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern.

Allgemeinheit

 Eine Förderung der Allgemeinheit liegt dann vor, wenn die Fördertätigkeit des Vereins nicht nur einem begrenzten Personenkreis zugute kommt. Der Verein muss also für jeden frei zugänglich sein. Zu hohe Mitgliedsbeiträge bzw. Aufnahmegebühren können zur Versagung oder Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen.

 

Verstöße gegen die Grundsätze der zeitnahen Mittelverwendung

Hat ein Verein aus Unkenntnis der Rechtslage Mittel in unerlaubter Höhe angesammelt, ansonsten aber seine steuerbegünstigten Zwecke verfolgt, besteht die Möglichkeit, dass das Finanzamt eine Frist zur Verwendung der unzulässig angesammelten Mittel setzt. Wird diese Frist eingehalten, bleibt die Gemeinnützigkeit erhalten. Sollte das Finanzamt allerdings eine planmäßige unzulässige Mittelsammlung feststellen, so kann dieses zur Versagung der Steuerbegünstigung für den gesamten Zeitraum führen.